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Pina - AGB
ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN der PINA Medizintechnik Vertriebs AG - Langrietstrasse 17 A - CH-8212 Neuhausen 2/SH
PRÄAMBEL
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nehmen, ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen Geschäftsabschluß ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen keine Geltung. Sie verpflichten uns auch nicht wenn wir ihnen im Einzelfall besonders widersprechen; wir widersprechen ihnen hiermit Spätestens mit dem Empfang der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen.UMFANG DER LIEFERPFLICHT
- Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt grundsätzlich erst vor, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben, was auch durch Telefax oder computergeschrieben ohne Unterschrift geschehen kann; gleiches gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen. Für Umfang Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
- Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor Unsere Kataloge werden ständig überarbeitet Darin enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben keinen Zusicherungscharakter.
- Abrufaufträge sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen und abzunehmen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragebestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, sind wir berechtigt eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
PREIS
- Die Preise sind grundsätzlich EURO-Preise, sofern nicht andere Währungen vereinbart sind. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
- Die Preise gelten ab Lager einschließlich Verpackung.
- Aufschläge und Nachberechnungen auf das vereinbarte Entgelt sind zulässig wenn uns Umstände, wie z.B. Materialkosten oder Lohnerhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten usw., dazu zwingen und die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgen soll. Bei sonstigen Preiserhöhungen hat der Besteller für den Fall ein Rücktrittsrecht daß der Listenpreis erheblich stärker gestiegen ist als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Lieferungen aus Anschlußaufträgen, die nach dem Zeitpunkt einer Preisänderung erfolgen, werden zu neuen Preisen berechnet ohne daß dem Besteller ein Rücktrittsrecht zusteht.
LIEFERUNG
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitsschaft falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt mitgeteilt ist.
- Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- oder Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne daß dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Lieferverzuges eintreten.
- Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist.
- Wenn dem Besteller wegen unseres Verzuges Schaden entsteht ist er berechtigt Entschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 To, im ganzen jedoch höchstens 5 To vom Wert desjenigen Teils der Gesamdieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Dies gilt nicht soweit ein Fixgeschäft vorliegt.
- Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahmeoder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist ohne daß dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.
- Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn eine Änderung der Bestellung erfolgt.
- Angemessene Teillieferungen sind zulässig soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers für ihn zumutbar sind.
- Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie bei uns ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.
VERSAND
- Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers von einem durch uns zu bestimmenden Ort aus.
- Verpackung Versandart und Versandweg wählen wir, wenn hierüber nicht besondere Wünsche des Bestellers vorliegen, nach unserem freien Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für billigsten Versand.
- Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf unverzügliche Annahme sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu verlangen.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Für die Bezahlung gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen. Zahlungen für Auslandslieferungen haben grundsätzlich durch unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv zu erfolgen.
- Schecks werden nur unter üblichem Vorbehalt Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Sie sind hei Begebung des Wechsels an uns zu entrichten. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag an dem wir über den Betrag verfügen können.
- Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet so werden für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Anrechnung gebracht ohne daß es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen.
- Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt unbestritten oder rechtskräftig festgestellt Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
- Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. War sind dann auch berechtige, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weitenveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt IX. 5 widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
- Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet Der Besteller ist solange eine ältere Rechnung offensteht nicht berechtigt bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.
BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN
- Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mangel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur Gewährleistung nach Abschnitt VII. verpflichtet.
- Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.
- Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat
GEWÄHRLEISTUNG
- Bei Mängeln der Liefergegenstände sind wir innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Gefahrübergang nach unserer Wahl zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung berechtigt Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
- Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
- Wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt wir eine uns hierzu gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung oder Neulieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
- Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Verwendung falscher Handhabung usw. entstehen.
- Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
- Für seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommen Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht.
- Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, daß die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
- Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleichgültig aus welchen Rechtsgründen - gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschäden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften. Haben wir wesentliche Vertragspflichten fahrlässig aber nicht grob fahrlässig verletzt beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend
HAFTUNG, VERJÄHRUNG
- Der AusschluB und die Beschränkung unserer Schadensersatzpflicht wie sie in Abschnitt VII. 8. geregelt sind, gelten entsprechend auch für alle Fälle unserer vertraglichen oder außervertraglichen Verschuldenshaftung insbesondere bei Vertragsabschluß, Verzug Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz sowie wegen anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
- Ist unsere Schadensersatzpflicht ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies ebenso für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
- Die in Abs. 1 genannten Forderungen des Bestellers verjähren grundsätzlich in 24 Monaten, gerechnet ab dem Schluß des Jahres des Gefahrübergangs. Ist die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer als 24 Monate, gilt diese Frist für die betreffenden Forderungen des Bestellers. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
EIGENTUMSVORBEHALT
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
- Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, die einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 3. und 4. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein lnsolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird.
- Die Forderungen des Bestellers aus der WeiterveräuBerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
- Der Besteller ist berechtigt Forderungen aus der VeräuBerung gem. den Absätzen 2 und 4 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen des Abs. 2 sowie des Abschn.V 5 Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.
- Unser Eigentumsvorbehalt! ist in der Weise bedingt daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer wahl verpflichtet Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.
- Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrecht durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter Obergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.
- Wir sind jederzeit berechtigt das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
- Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rucktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt Wir sind dann berechtigt die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Venvertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet Ein etwaiger Überschuß ist ihm auszuzahlen.
- Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
SONSTIGE BEDINGUNGEN
- Erfüllungsort ist Neuhausen/Schweiz; Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Konstanz, und zwar auch im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Ubereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
- Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, daß der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die uriwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ersetzen oder die Vertragslücke zu schließen.
- Die Daten des Bestellers werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses durch uns gespeichert



